Eine der für den Mandanten wichtigsten Fragen betrifft die
anfallende Vergütung des Rechtsanwalts. Die Berechnung des Anwaltshonorars sowie
die Frage, wer zahlen muss, ist sehr komplex. Daher kann im Folgenden nur das
Grundsätzliche angerissen werden.
Zivilrecht
Für eine anwaltliche Erstberatung berechne ich einen Betrag in
Höhe von 70,00 € netto. Sollte aus der Beratung ein Mandat entstehen, wird dieser
Betrag nicht in Rechnung gestellt, bzw. bei den dann weiter entstehenden Gebühren angerechnet.
In zivilrechtlichen Streitigkeiten bestimmt sich die Höhe des
anwaltlichen Honorars nach dem Wert des Streitgegenstandes und wird – falls keine
individuelle Honorarvereinbarung getroffen wurde – nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Überwiegend gilt der Grundsatz,
dass die unterlegene Partei eines Prozesses die gesamten Kosten des Rechtsstreits, also auch das
gesetzliche Anwaltshonorar des Gegners, zahlen muss. Ist er allerdings zahlungsunfähig, haftet
letztlich der Mandant als Auftraggeber seines Rechtsanwalts diesem für sein Honorar.
Auf der sicheren Seite ist der Mandant, der eine Rechtsschutzversicherung hat:
Diese übernimmt, falls sie vorab die Kostenübernahme zugesagt hat, die gesamten
Rechtsanwalts- und Gerichtskosten im Falle eines Prozessverlustes oder im Falle der Nichtzahlung des
unterlegenen, zahlungsunfähigen Gegners.
Ebenfalls werden die Gebühren für eine Beratung übernommen.
Die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung einschließlich der
erforderlichen Deckungsanfragen und der Abrechnung wird von mir geführt.
Sollten Sie lediglich ein geringes oder aber gar kein Einkommen haben,
besteht die Möglichkeit, im gerichtlichen Verfahren als Kläger oder Beklagter einen Antrag
auf Prozesskostenhilfe zu stellen.
Hierbei bin ich Ihnen gerne behilflich. Ein Formular zur Beantragung der Prozesskostenhilfe nebst Anleitung zum Ausfüllen findet sich hier im
Downloadbereich.
Strafrecht
Das Honorar des Strafverteidigers ist bei einer Verurteilung und im Allgemeinen
auch bei einer Einstellung des Verfahrens vom Auftraggeber selbst zu zahlen.
Eine der Prozesskostenhilfe entsprechende Regelung, nach der bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit
die Kosten für die Verteidigung von der Staatskasse gezahlt bzw. verauslagt werden, gibt es nicht.
Sollte die Hauptverhandlung mit einem Freispruch enden, muss die Landeskasse die
notwendigen Auslagen des Angeklagten bezahlen, was das übliche Anwaltshonorar von dessen
Wahlverteidiger einschließt.
In einigen wenigen Fällen übernimmt in Strafsachen auch die
Rechtsschutzversicherung die Kosten der Verteidigung. Regelmäßig ist dies der Fall bei Delikten,
bei denen (auch) eine fahrlässige Begehungsweise sanktioniert wird, wie z. B. bei der fahrlässigen
Körperverletzung (Beispiel: Sie verletzen unabsichtlich aber unter Außerachtlassung der erforderlichen
Aufmerksamkeit mit Ihrem Kfz einen Fußgänger).
Dies bedeutet: Sollten Sie nicht freigesprochen werden, müssen Sie Ihren
Wahlverteidiger in den allermeisten Fällen selbst bezahlen.
Pflichtverteidiger
Allerdings besteht unter bestimmten in § 140 StPO geregelten Fällen die
Möglichkeit, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht zu beantragen:
• eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht
• die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung findet vor dem Landgericht statt
• dem Mandanten wird ein Verbrechen vorgeworfen
• gegen den Mandanten wird (Untersuchungs-)Haft vollstreckt
• die Sach- oder Rechtslage ist schwierig.
In diesem Fall wird die für einen Pflichtverteidiger gesetzlich nach dem RVG
vorgesehene Vergütung von der Landeskasse verauslagt. Der Verurteilte muss allerdings damit rechnen,
im Rahmen der Verfahrenskosten mit der Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden, wobei in aller
Regel beim Vorliegen der Voraussetzungen Ratenzahlung bewilligt oder aber die Erstattung ganz erlassen wird.
Sollten die Voraussetzungen für eine Beiordnung als Pflichtverteidigers vorliegen,
bin ich gerne bereit, einen entsprechenden Antrag zu stellen. In den allermeisten Fällen prüft
bereits das Gericht das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Mit der Anklageschrift und dem Beschluss
über die Eröffnung der Hauptverhandlung wird dem Angeklagten dann aufgegeben, binnen 14
Tagen »einen Anwalt seines Vertrauens« zu benennen, der dann beigeordnet wird. Andernfalls wird das Gericht
einen Rechtsanwalt seiner Wahl beiordnen.
Sollten Sie ein derartiges Schreiben erhalten, sollten Sie die Frist ernst nehmen und sich
innerhalb von 14 Tagen einen erfahrenen, auf Strafverteidigung spezialisierten Rechtsanwalt suchen, der bereit
ist, sich Ihnen als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen.
Ich bin bereit, bei Vorliegen der Voraussetzungen Ihre Verteidigung auch als der Ihnen
beigeordnete Pflichtverteidiger zu übernehmen. Ich nehme eine derartige Verteidigung genauso ernst wie
eine Verteidigung nach Vereinbarung eines Honorars. Meine Berufsauffassung als Strafverteidiger gesteht
jedem Angeklagten unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit das Recht auf eine
optimale Verteidigung zu. Dies wird auch von der überwiegenden Zahl meiner Berufskollegen so gesehen.
Es ist daher keinesfalls so, wie dies fälschlicherweise von den Medien suggeriert wird, dass ein
Pflichtverteidiger nicht hinreichend motiviert und daher lediglich »zweite Wahl« ist.
Beratungshilfe
Sollten Sie mittellos sein, erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des für Ihren
Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts einen Beratungshilfeschein, und zwar sowohl für zivil- als auch
für strafrechtliche Erstberatungen. In diesem Fall übernimmt die Landeskasse die Kosten für
die Erstberatung und gegebenenfalls sogar für ein Schreiben an die Gegenseite. Sie tragen dabei
lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 10,00 €.